§ 1 Name, Sitz, Eintragung, Geschäftsjahr

  1. Der Verein trägt den Namen „AKTIV GEGEN MEDIENSUCHT e.V.“
  2. Er hat den Sitz in Gräfelfing bei München (Bayern)
  3. Er ist in das Vereinsregister beim Amtsgericht München eingetragen.
  4. Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Vereinszweck

  1. Zweck des Vereins ist die Förderung des Wohlfahrtswesens. Dieser Zweck wird erfüllt durch Förderung von Selbsthilfeinitiativen, der Information, Prävention, Beratung und therapeutische Unterstützung für Mediensüchtige oder von Mediensucht bedrohte, Angehörige und Freunde. Dies schließt die Vertretung ihrer Interessen in der Öffentlichkeit und die öffentliche Aufklärung über den sachgerechten Umgang mit elektronischen Kommunikationsmitteln (Computer, Internet, Spielkonsolen, Fernseher, Mobiltelefone etc.) ein.
  2. Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
    1. Initiierung, Begleitung und Förderung von Selbsthilfegruppen im realen und virtuellen Setting. Zielgruppe der Selbsthilfegruppen sind mediensüchtige Menschen und deren Angehörigen.
    2. Beratung und therapeutische Unterstützung der von Mediensucht betroffenen Personen, deren Angehörigen und Freunden.
    3. Vernetzung und enge Zusammenarbeit mit Psychologen, Ärzten, Krankenkassen, Suchtberatungsstellen, Jugendämtern und anderen Behörden und Einrichtungen.
    4. Bildungs-, Präventions- und Aufklärungsarbeit zur umfassenden Information über das Thema Mediensucht.
    5. Erstellung von Publikationen, Schriften und Ratgebern im Rahmen der Präventionsmaßnahmen für Angehörige von Mediensüchtigen und gefährdeten Personen sowie für Multiplikatoren in der Erziehungsarbeit.
  3. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung 1977 (§§ 51 ff. AO) in der jeweils gültigen Fassung.
  4. Für die Erfüllung dieser satzungsmäßigen Zwecke sollen geeignete Mittel durch Beiträge, Spenden, Zuschüsse und sonstige Zuwendungen eingesetzt werden.

§ 3 Selbstlosigkeit

  1. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke
  2. Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder des Vereins dürfen in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins erhalten. Sie haben bei ihrem Ausscheiden oder bei Auflösung des Vereins keinen Anspruch auf das Vereinsvermögen.
  3. Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  4. Aufwendungen der Vorstandsmitglieder für die Vereinsarbeit können mit einer Pauschale nach § 3 Nummer 26a EStG in seiner jeweiligen bzw. ersetzenden Fassung ohne Nachweis abgegolten werden.

§ 4 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind der Vorstand und die Mitgliederversammlung.

§ 5 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus mindestens drei Mitgliedern, dem/der Vorstandsvorsitzenden und mindestens zwei Stellvertretenden. Er übt seine Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  2. Vertretungsberechtigter Vorstand im Sinne des §26 BGB sind jeweils der/die Vorstandsvorsitzende und ein/ein Stellvertreter/in. Diese zwei vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich und sind nur gemeinsam vertretungsberechtigt. Scheiden Vorstandsmitglieder während der Amtsperiode aus, kann der verbleibende Vorstand Vereinsmitglieder bis zur nächsten ordnungsgemäßen Wahl als Vorstandsmitglieder berufen. Diese bestimmen mit einfacher Mehrheit aus ihrer Mitte den Vorstandsvorsitz sowie die Stellvertreter/innen. Auf diese Weise bestimmte Vorstandsmitglieder bleiben bis zur nächsten Mitgliederversammlung im Amt.
  3. Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt. Hauptamtlich Mitarbeitende haben kein passives Wahlrecht. Die Wiederwahl der Vorstandsmitglieder ist möglich. Die jeweils amtierenden Vorstandsmitglieder bleiben nach Ablauf ihrer Amtszeit so lange im Amt, bis ihre Nachfolger gewählt sind und ihr Amt antreten können.
  4. Dem Vorstand obliegt die Führung der laufenden Geschäfte des Vereins. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
    • Ausführung der Beschlüsse der Mitgliederversammlung
    • Aufstellung und Umsetzung eines Geschäfts- und Finanzplanes
    • Abschluss und Kündigung von Arbeits- und Dienstleistungsverträgen.
  5. Der Vorstand kann für die Geschäfte der laufenden Verwaltung einen Geschäftsführer bestellen und abberufen. Der Geschäftsführer ist Vertreter im Sinne des § 30 BGB. Art und Umfang der Vertretungsbefugnis werden durch den Vorstand geregelt.
  6. Der Vorstand kann zur Unterstützung seiner satzungsgemäßen Vereinsarbeit einen Beirat einberufen.
  7. Vorstandssitzungen finden jährlich mindestens zweimal statt. Die Einladung zu Vorstandssitzungen erfolgt durch den 1. Vorstand nach persönlicher Terminabstimmung.
  8. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse durch einfache Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gelten Anträge als abgelehnt. Beschlüsse des Vorstands werden in einem Sitzungsprotokoll niedergelegt und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern unterzeichnet.
  9. Beschlüsse des Vorstands können bei Eilbedürftigkeit auch schriftlich oder fernmündlich gefasst werden, wenn alle Vorstandsmitglieder ihre Zustimmung zu dem Verfahren schriftlich oder fernmündlich erklären. Schriftlich oder fernmündlich gefasste Vorstandsbeschlüsse sind schriftlich niederzulegen und von mindestens zwei vertretungsberechtigten Vorstandsmitgliedern zu unterzeichnen.

§ 6 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglied des Vereins kann jede natürliche und juristische Person werden, die seine Ziele unterstützt (§ 2) und aktiv vertritt. Der Verein hat ordentliche, Förder- und Ehrenmitglieder. Juristische Personen können ausschließlich fördernde Mitglieder sein. Ordentliche Mitglieder sind die im Verein aktiv mitarbeitenden Mitglieder. Sie haben in der Mitgliederversammlung das aktive und passive Stimmrecht und das Auskunftsrecht. Die ordentliche Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt, über den Antrag entscheidet der Vorstand. Der Vorstand ist nicht verpflichtet Ablehnungsgründe schriftlich mitzuteilen. Aufnahmezwang besteht nicht. Die Mitgliedschaft wird im Falle der Aufnahme mit der ersten Beitragszahlung wirksam. Fördermitglieder sind Mitglieder, die sich zwar nicht aktiv innerhalb des Vereins betätigen, jedoch die Ziele und auch den Zweck des Vereins in geeigneter Weise fördern und unterstützen. Sie sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags- aber ohne Stimmrecht, sowie zur Ausübung des Auskunftsrechts berechtigt. Die fördernde Mitgliedschaft wird durch eine schriftliche Beitrittserklärung erworben. Die Mitgliedschaft wird mit der ersten Beitragszahlung wirksam. Zu Ehrenmitgliedern können Personen ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind von der Beitragszahlung befreit. Sie sind zur Teilnahme an der Mitgliederversammlung mit Antrags- aber ohne Stimmrecht, sowie zur Ausübung des Auskunftsrechts berechtigt.

§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft endet durch Kündigung, Ausschluss oder Tod, bei juristischen Personen durch deren Auflösung.
  2. Die Kündigung der Mitgliedschaft erfolgt schriftlich zum Ende des Kalenderjahres und unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei Monaten.
  3. Mitglieder, die nach dreimaliger Mahnung und Aufforderung zur Stellungnahme ihren Beitrag nicht bezahlen, können ausgeschlossen werden, falls der Vorstand die Stellungnahme nicht als Begründung anerkennt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes kann vom Vorstand nach Anhörung des Betroffenen beschlossen werden, wenn dieses Vereinsmitglied die Ziele oder das Ansehen des Vereins schädigt. Ein Ausschlussantrag kann von jedem Mitglied gestellt werden. Der Beschluss des Vorstandes ist dem Mitglied mit Begründung schriftlich mitzuteilen. Gegen den Beschluss ist binnen einer Frist von einem Monat Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufungsschrift ist an den Vorstand zu richten. Bei Beschlussfassung der Mitgliederversammlung über die Berufung hat das betroffene Mitglied kein Stimmrecht.

§ 8 Beiträge

Die Mitglieder zahlen Beiträge nach Maßgabe eines Beschlusses der Mitgliederversammlung (§ 9). Zur Festlegung der Beitragshöhe und -fälligkeit ist eine einfache Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden, stimmberechtigten Vereinsmitglieder erforderlich.

§ 9 Mitgliederversammlung

  1. Die Mitgliederversammlung ist mindestens einmal jährlich einzuberufen.
  2. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es das Vereinsinteresse erfordert oder wenn die Einberufung von 30 % der ordentlichen Vereinsmitglieder schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe verlangt wird.
  3. Die Einberufung der Mitgliederversammlung erfolgt schriftlich (per Post oder E-Mail) durch den Vorstand unter Wahrung einer Einladungsfrist von mindestens zwei Wochen bei gleichzeitiger Bekanntgabe der Tagesordnung. Das Einladungsschreiben gilt dem Mitglied als zugegangen, wenn es an die letzte vom Mitglied dem Verein schriftlich bekannt gegebene Adresse gerichtet ist.
    1. An Stelle einer ordentlichen Mitgliederversammlung kann eine virtuelle oder eine hybride Mitgliederversammlung einberufen werden. Der Vorstand entscheidet hierüber nach eigenem Ermessen und teilt dies den Mitgliedern in der Einladung mit. Virtuelle oder hybride Mitgliederversammlungen finden in einem nur für Mitglieder zugänglichen Chatroom oder per Videokonferenz statt. Die Mitglieder erhalten hierfür rechtzeitig ein gesondertes Passwort zur Anmeldung mit den persönlichen Daten. Die sonstigen Bedingungen der virtuellen Mitgliederversammlung richten sich nach den allgemeinen Bestimmungen über die Mitgliederversammlung. Eine virtuelle Mitgliederversammlung über die Auflösung des Vereins ist unzulässig.
  4. Die Mitgliederversammlung als das oberste Beschluss fassende Vereinsorgan ist grundsätzlich für alle Aufgaben zuständig, sofern bestimmte Aufgaben gemäß dieser Satzung nicht einem anderen Vereinsorgan übertragen wurden.
    Ihr sind insbesondere die Jahresrechnung und der Jahresbericht zur Beschlussfassung schriftlich vorzulegen.
    Sie bestellt einen oder mehrere Rechnungsprüfer, die weder dem Vorstand noch einem vom Vorstand berufenen Gremium angehören und auch nicht Angestellte des Vereins sein dürfen, um die Buchführung einschließlich Jahresabschluss zu prüfen und über das Ergebnis vor der Mitgliederversammlung zu berichten.
    Der/die Rechnungsprüfer/in werden für die Dauer von 2 Jahren gewählt.
    Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:
    • Wahl, Abberufung, Entlastung des Vorstands
    • Wahl des/der Rechnungsprüfer/s
    • Satzungsänderungen sowie Auflösung des Vereins
    • Aufgaben des Vereins
    • Mitgliedsbeiträge
  5. Jede satzungsmäßig einberufene Mitgliederversammlung wird als beschlussfähig anerkannt ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder. Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht ist nicht übertragbar.
  6. Die Mitgliederversammlung fasst ihre Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit gilt ein Antrag als abgelehnt.

§ 10 Änderung des Zwecks und Satzungsänderung

  1. Für die Änderung des Vereinszwecks und für andere Satzungsänderungen ist eine 3/4-Mehrheit der erschienenen ordentlichen Vereinsmitglieder erforderlich. Über Satzungsänderungen kann in der Mitgliederversammlung nur abgestimmt werden, wenn auf diesen Tagesordnungspunkt bereits in der Einladung zur Mitgliederversammlung hingewiesen wurde und der Einladung sowohl der bisherige als auch der vorgesehene neue Satzungstext beigefügt worden waren.
  2. Satzungsänderungen, die von Aufsichts-, Gerichts- oder Finanzbehörden aus formalen Gründen verlangt werden, kann der Vorstand von sich aus vornehmen. Diese Satzungsänderungen müssen allen Vereinsmitgliedern alsbald schriftlich mitgeteilt werden.

§ 11 Beurkundung von Beschlüssen

Die in Vorstandssitzungen und in Mitgliederversammlungen gefassten Beschlüsse sind schriftlich nieder- zulegen und von 2 Personen (beide Vorstände oder ein Vorstand und der Protokollführer) zu unterzeichnen.

§ 12 Auflösung des Vereins und Vermögensbindung

  1. Für den Beschluss, den Verein aufzulösen, ist eine 3/4-Mehrheit der in der Mitgliederversammlung anwesenden Mitglieder erforderlich. Der Beschluss kann nur nach rechtzeitiger Ankündigung in der Einladung zur Mitgliederversammlung gefasst werden.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder bei Wegfall steuerbegünstigter Zwecke fällt das Vermögen des Vereins an den Paritätischen Wohlfahrtsverband, Landesverband Bayern e.V., der es ausschließlich und unmittelbar für gemeinnützige bzw. mildtätige Wohlfahrtszwecke zu verwenden hat.

Beschlossen auf der Mitgliederversammlung am 24. November 2022 in Augsburg.